§ 11 EnSiGEntschV
Klage in Sonderfällen
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Hat eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt, so kann die Klage nach § 10 ohne vorherige Einlegung eines Widerspruchs binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides erhoben werden.
Suchhilfen: Klage ohne Widerspruch, Entschädigungsklage Sonderfall, Härteausgleich anfechten, Klagefrist zwei Monate, Behördenentscheidung anfechten, fechten, hördenentscheidung