§ 64 EnFG
Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
📖
↗ Links
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.
Suchhilfen: Zinssatz festlegen, Haushaltsmittel bestimmen, Einnahmen Ausgaben festlegen, Verordnungsermächtigung Finanzbedarf, Finanzplan ohne Bundesrat, stimmen, nahmen, gaben, ordnungsermächtigung