§ 64 EnFG

Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

Suchhilfen: Zinssatz festlegen, Haushaltsmittel bestimmen, Einnahmen Ausgaben festlegen, Verordnungsermächtigung Finanzbedarf, Finanzplan ohne Bundesrat, stimmen, nahmen, gaben, ordnungsermächtigung