§ 49 EnFG
Grundsatz
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Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Informationspflicht Stromerzeuger, Auskunftspflicht Energieversorger, Angaben zum Ausgleich, Informationsaustausch Strommarkt, Ausgleichsangaben bereitstellen, gaben, gleichsangaben, reitstellen