§ 34 EnFG

Selbständige Teile eines Unternehmens

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Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

Suchhilfen: selbständige Betriebsteile, Unternehmensaufspaltung, Branchezuordnung, Bruttowertschöpfungsgrenze, Teilbetrieb Regelung, Entsorgungsfachgesetz Teilbetrieb, Selbständiger Unternehmensbereich, Branchenzugehörigkeit Unternehmen, nehmensaufspaltung, nehmen