§ 8a EnergieStV
Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung
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(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
- 1.
- Widerruf,
- 2.
- Fristablauf,
- 3.
- Verzicht,
- 4.
- die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- 5.
- die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
- 6.
- den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
- 7.
- die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt worden ist,
- 8.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungsinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
- 9.
- die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung erfolgen.
- 1.
- die Erben,
- 2.
- die Inhaber des neuen Unternehmens oder
- 3.
- die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als erteilt gilt.
- 1.
- der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
- 2.
- die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
- 3.
- die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.
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