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Gesetze/ EnergieStV /- – Zu § 53a des Gesetzes/- – Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes

§ 109b EnergieStV

(weggefallen)

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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