§ 53 EnergieStG
Steuerentlastung für die Stromerzeugung
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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.
- 1.
- Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
- 2.
- nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 3.
- Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter,
- 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter,
- 3.
- § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
Fußnoten
(+++ § 53: Zur Anwendung vgl. § 68 F 2026-04-24 +++)
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