§ 33 EnergieStG
Steueranmeldung, Fälligkeit
↗ Links
(1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Suchhilfen: Energie‑Steuer anmelden, Steuererklärung für Kohle abgeben, Steuerfälligkeit Monat, Kohlensteuer melden, Steuerzahlung bis 25. Tag, Steuer sofort fällig bei Sonderfall, Steuer selbst berechnen, geben, rechnen