§ 1 ElektroTechMstrV

Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
1.
Energie- und Gebäudetechnik,
2.
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
3.
Gebäudesystemintegration.

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