§ 40 ElektroG
Ermächtigung zur Beleihung
↗ Links
- 1.
- die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
- sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und
- 3.
- sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Suchhilfen: Beleihung von Behörde, Aufgabenübertragung Verwaltung, Vertrag mit Entsorgungsunternehmen, Batterierecht Beleihung, Vollstreckung Verwaltungsakte, Rücknahme von Genehmigungen, Widerruf von Anordnungen, Gewähr für Aufgaben, leihung, gabenübertragung, waltung, sorgungsunternehmen, ordnungen, gaben