§ 20 EinwV

Maßnahmen zur Neutralität

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Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen nicht ohne sachlichen Grund darauf hinwirken, dass Endnutzer bestimmte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anwenden oder ausschließen.

Suchhilfen: Einwilligungsverwaltung neutral bleiben, keine Bevorzugung von Consent-Tools, Dienstanbieter Neutralitätspflicht, Verbot Anbieterpräferenz, Einwilligungsmanagement Auswahlfreiheit, keine Beeinflussung Nutzer Consent-Tool, willigungsverwaltung, vorzugung, einflussung