§ 58 EinSiG
Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts
Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt, werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Beitragsübertragung bei Kreditinstitut, Einlagensicherungssystemwechsel, gedeckte Einlagen transferieren, Beitrag proportional anpassen, Sonderbeiträge ausnehmen, CRR‑Kreditinstitut Beitrag, Einlagensicherung Beitrag übertragen, tragsübertragung, lagen, passen, nehmen, lagensicherung, tragen