§ 51 EinSiG

Prüfung durch die Bundesanstalt

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Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.

Suchhilfen: Einlagensicherung Risiko prüfen, Gefahr Entschädigungsfall erkennen, Aufsichtsrechtliche Maßnahmen prüfen, Kreditinstitut Risikobewertung, Entschädigungsfall Gefahr melden, Bundesanstalt Prüfpflicht, CRR‑Kreditinstitut Risikoanalyse, lagensicherung, kennen