§ 32 EinSiG
Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.
Fußnoten
(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)
Suchhilfen: Beitragsbescheid anfechten, Widerspruch gegen Beitragsbescheid, Sofortige Vollziehbarkeit, Zwangsvollstreckung von Beiträgen, Vollstreckung Beitragsbescheid, fechten, trägen