§ 28 EinSiG
Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall
(1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mittelbedarf festzustellen.
(2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.
- 1.
- der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall,
- 2.
- der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und
- 3.
- der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten.
Fußnoten
(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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