§ 20 EinSiG
Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
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(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
- 1.
- zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,
- 2.
- für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.
(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.
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