§ 21 EinsatzWVG – Umzüge aus gesundheitlichen Gründen

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Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EinsatzWVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2012 I 2070;

zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026