§ 19a eIDKG

Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten

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eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.

Suchhilfen: eID‑Karte Datenübermittlung, behördliche Datenweitergabe eID, eID‑Karte‑Register abrufen, automatisierter Datenaustausch eID, Daten aus eID‑Register nutzen, eID‑Karte‑Behörde Datenaustausch, rufen