§ 17 eIDKG
Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
📖
↗ Links
Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.
Suchhilfen: eID‑Dienst Lizenz, Zugang zu eID‑Dienstleistungen, Berechtigung für eID‑Anbieter, Identitätsnachweis für Dritte nutzen, rechtigung