Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030
Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
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Unterabschnitt 1 Emissionsberichterstattung
- § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen
- § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
- § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
- § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr
- § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
- § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
- § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
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Unterabschnitt 3 Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
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Unterabschnitt 4 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
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Abschnitt 3 Anlagen
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Unterabschnitt 1 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen
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Unterabschnitt 2 Kleinemittenten
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Abschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
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Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich
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Unterabschnitt 2 Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
- § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
- § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz
- § 27 Einlagerer
- § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge
- § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
- § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors
- § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern
- § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
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Abschnitt 5 CO2-Grenzausgleichssystem
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Abschnitt 6 Beleihung