§ 1 EhrenamtStiftG

Errichtung und Sitz

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(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.