Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Eingangsformel
Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Ehrenamtliche Betätigung
- 1.
- unentgeltlich ausgeübt wird,
- 2.
- dem Gemeinwohl dient und
- 3.
- bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
(2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 275 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 275 Euro im Monat nicht übersteigt.
§ 2 Berufliche Eingliederung
- 1.
- durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
- 2.
- in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.