Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1
- 1.
- unter Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen und behandelt worden sind und
- 2.
- unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.
§ 2
(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen.
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch
- aa)
- in den Schlachtbetrieben, aus denen Köpfe zur Zerlegung in den Betrieb des Antragstellers befördert werden, und
- bb)
- in dem Zerlegungsbetrieb,
- b)
- im Zusammenhang mit der Einführung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für alle Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Köpfe behandelt werden, unter Benennung
- aa)
- der kritischen Arbeitsplätze und Arbeitsschritte, bei denen eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial möglich erscheint, und
- bb)
- der dabei jeweils von einer möglichen Verunreinigung betroffenen Bereiche des Kopfes
- 2.
- der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden,
- 3.
- nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a und b eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial ausgeschlossen ist.
(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.