§ 1 EGRechtÜblV
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Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
Suchhilfen: EU‑Rechtsakte anwenden, unmittelbare Anwendung EU‑Recht, Einigungsvertrag Gebiet, EU‑Rechtsquelle Deutschland, direkt anwendbares EU‑Recht, EU‑Gesetz Geltungsbereich, wenden, wendung