§ 5 EGGenTDurchfG
Mitwirkung von Zollstellen
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Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender Anwendung des § 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit.
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