§ 2 EGGenTDurchfG
Aufgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.
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- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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