§ 36 EG-FGV

Freistellungsklausel

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Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertragenen Befugnisse verursacht werden.

Suchhilfen: Freistellungsklausel, Haftungsfreistellung, Schadensersatzansprüche Dritter, Staatliche Haftungsbefreiung, Anerkennungsstelle Haftung, Befugnisse Schaden