§ 7 EFPV
Fahrzeit
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Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass
- 1.
- zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
- 2.
- innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden
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