§ 4 EFPV

Auswärtige tägliche Ruhezeit

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(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.

(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zugelassen und Regelungen über den Ausgleich für auswärtige Ruhezeiten vereinbart werden.

Suchhilfen: Ruhezeit unterwegs, mindeste tägliche Ruhezeit, acht Stunden Pause, Ruhezeit am Einsatzort, Zusätzliche Ruhezeit Tarif, Ausgleich für Auswärtsruhe, Ruhezeit bei Dienstreise