§ 21 EfbV
Kontrolle der Sachverständigen
(1) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfüllen.
- 1.
- die Beauftragung eines neuen Sachverständigen und
- 2.
- die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen Sachverständigen.
(3) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch einen weiteren Sachverständigen oder durch einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes besitzt.
Suchhilfen: Sachverständiger Kontrolle, Umweltgutachter Überwachung, Beauftragte Gutachter prüfen, Entsorgergemeinschaft Meldung, Nachweis Anforderungen Sachverständiger, Dreijährige Begleitung Gutachter, Zustimmungsbehörde Mitteilung, Anerkennungsbehörde Information, wachung, forderungen, gleitung, teilung