§ 32 EEG 2023
Zuschlagsverfahren
- 1.
- bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
- 2.
- bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InnAusV +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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