§ 2 EEG 2023

Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

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Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)

Suchhilfen: Erneuerbare Energien fördern, Stromerzeugung klimaneutral machen, Anlagenbau öffentliche Förderung, Energieanlagen Genehmigung, Umweltfreundliche Stromproduktion, Schutzgüterabwägung Energie, Klimaschutz im Energiesektor