§ 18 EdlStFAusbV
Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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