§ 5 EDL-G
Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
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Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die
- 1.
- die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
- 2.
- die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
- 3.
- die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.
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