§ 4 EdelstGrMstrV

Arbeitsprobe

📖
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
ein Monogramm,
2.
ein Relief in figürlicher Darstellung,
3.
eine Blüte,
4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5.
eine Schattierung,
6.
eine Ornamentik-Gravur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Suchhilfen: Monogramm Gravur, Relief figürliche Darstellung, Blüte Gravur, abstrakte Gestaltung Probe, Schattierung Prüfung, Ornamentik Gravur