§ 3 EVPG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
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Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchführungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können geregelt werden:
- 1.
- Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen;
- 2.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.
Suchhilfen: Rechtsverordnungen erlassen, Kennzeichnungspflicht Energieprodukte, Produktkennzeichnung Ökodesign, Herstellerinformation Verbraucher, Importeurpflicht Produktdaten, lassen