§ 65 EBO

Übergangsregelung

📖

Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewährleisten.

Suchhilfen: Strecke nachrüsten, Ausrüstungsanforderungen erfüllen, Übergangsfrist Eisenbahn, Eisenbahnstrecke modernisieren, Betriebssicherheit vorziehen, rüsten, rüstungsanforderungen, füllen, ziehen