§ 64 EBO
Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen
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Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Suchhilfen: Bahn beschädigen, Schranken öffnen, Bahnverkehr stören, Betriebsstörung Eisenbahn, Bahnanlage verunreinigen, Bahngefährdung, Eisenbahn Vandalismus, Betriebseinrichtung beschädigen, schädigen, triebsstörung, unreinigen, triebseinrichtung