§ 37 EBO
Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung
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Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung
Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).