§ 3 EBIG
Überprüfung von Unterstützungsbekundungen
↗ Links
(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen deutscher Staatsangehöriger anhand der in den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4 genannten Kriterien.
(2) Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben. Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Konfidenzintervalls bestimmt. Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- derzeitige Anschrift.
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