§ 1 EbertStiftG
Rechtsform der Stiftung
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Unter dem Namen "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Suchhilfen: Stiftungsrecht, Stiftung Gründungsformalitäten