§ 6 EAPatV
Form der Ausfertigungen und Abschriften
↗ Links
(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.
- 1.
- den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und
- 2.
- den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.
(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist.
Suchhilfen: elektronische Abschrift erstellen, Ausfertigung elektronisches Dokument, Herkunftsnachweis einfügen, Signaturdatum angeben, Ausdruck ohne Zusatzinformationen, Hinweis nicht unterschrieben, stellen, fertigung, fügen, geben, satzinformationen, schrieben