§ 2 EAPatV
Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt
📖
↗ Links
Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.
Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt
Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.