Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
Geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 104
§ 2 und § 3 treten gem. § 7 Abs. 2 dieser V am 1.7.2020 in Kraft
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen
- § 3 Mindestanforderungen an die Darstellung der Informationen in elektronischen Programmen
- § 4 Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 5 Datenschutz und Datensicherheit
- § 6 Datenformate der maschinenlesbaren Form
- § 7 Inkrafttreten