§ 6 EAKAV
Ergänzungsanzeigen
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Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat der Anzeigepflichtige eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.
Suchhilfen: Ergänzungsanzeige einreichen, fehlende Unterlagen nachreichen, MVP‑Portal Meldung, Kapitalanlage‑Anzeige ergänzen, Anzeigepflichtige Unterlagen nachreichen, Ergänzende Meldung KAGB, Nachforderung Unterlagen beantworten, reichen, lagen, gänzen, forderung, antworten