§ 8 EÜGV
Anrechnung der Wehrdienstzeit
📖
↗ Links
Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.
Suchhilfen: Eignungsübung Zeit anrechnen, Dienstzeit erhöhen, Vertragsdauer verlängern, Probezeit nicht anrechnen, Berufszugehörigkeit verlängern, Tarifrechtliche Anrechnung Wehrdienst, Öffentlicher Dienst Wehrzeit, rechnen, höhen, rechnung