§ 4 EÜG
Werkwohnung
Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts (§ 21 des Mieterschutzgesetzes), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt entsprechendes.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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