§ 39 DuPMedAusbV

Inhalt

📖
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, F, G und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Suchhilfen: Berufsschulstoff, Ausbildungsrahmenplan Abschnitt A, Ausbildungsrahmenplan Abschnitt F, Ausbildungsrahmenplan Abschnitt G, Ausbildungsrahmenplan Abschnitt H