Art 1 DtPlJWAbkV

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Dem Deutsch-Polnischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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