§ 3 DTAGBefugAnO
Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
📖
↗ Links
(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
Suchhilfen: Ernennungsbefugnis Telekom, Entlassungsbefugnis Telekom, Dienstposten Besetzung, Bundesbesoldungsordnung Befugnis, setzung